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Verhaltenskodex - Code of Conduct

 

Bei Granit Funktion och Förvaring AB (nachstehend "Granit" genannt) fördern wir gute Arbeits- und Umweltstandards in unseren Lieferketten. Dieser Verhaltenskodex verdeutlicht, was wir von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern erwarten. Wir wollen sicherstellen, dass niemandem, der mit seiner Arbeit zu unserem Erfolg beiträgt, seine Rechte als Einzelperson und als Arbeitnehmer vorenthalten werden. Außerdem wollen wir sicherstellen, dass unsere Produktion weder den Tieren noch der Umwelt unnötigen Schaden zufügt. Dieser Verhaltenskodex stützt sich auf wichtige Vereinbarungen und Dokumente der UN und der International Labour Organization (ILO). Die nationalen Rechtsvorschriften müssen eingehalten werden. Bei Widersprüchen zwischen den Anforderungen dieses Dokuments und den nationalen Rechtsvorschriften gelten die nationalen Rechtsvorschriften. In solchen Fällen ist Granit unverzüglich zu informieren.

 
Inhaltsübersicht

  1. Kinderarbeit
  2. Rechte der Arbeitnehmer
  3. Gesundheit und Sicherheit
  4. Vertrag, Gehalt und Arbeitszeiten
  5. Ausgrenzung von Bevölkerungsgruppen
  6. Umwelt
  7. Korruption
  8. Tierschutz
  9. Kontrolle und Grundsätze
      

1. Kinderarbeit

UN-Übereinkommen über die Rechte von Kindern, IAO-Übereinkommen 138, 182 und 79 sowie IAO-Empfehlung 146.

Das Mindestalter der Arbeitnehmer muss mindestens 15 Jahre betragen und das

nationale Mindestalter für die Beschäftigung befolgen, oder;
das Alter für den Abschluss der Schulpflicht,
wobei der höchste Wert gilt. Liegt das örtliche Mindestalter bei 14 Jahren, so kann gemäß der Ausnahmeregelung für Entwicklungsländer im IAO-Übereinkommen 138 dieses niedrigere Alter gelten.

Es dürfen keine Kinder beschäftigt werden, d. h. es dürfen keine Arbeiten von Kindern ausgeführt werden, die jünger sind als das/die oben angegebene(n) Alter(n). Niemand unter 18 Jahren darf eine Arbeit verrichten, die für seine Gesundheit, Sicherheit oder Moral schädlich ist, einschließlich Nachtarbeit.

Richtlinien und Verfahren für Maßnahmen gegen die durch die IAO-Übereinkommen 138 und 182 verbotene Kinderarbeit werden festgelegt, dokumentiert und dem Personal und anderen Beteiligten mitgeteilt. Es sollte eine ausreichende Unterstützung gewährt werden, damit diese Kinder an der Pflichtschule teilnehmen und diese abschließen können.

 

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2. Rechte der Arbeitnehmer

2.1 Zwangs- und obligatorische Arbeit

IAO-Übereinkommen 29 und 105

Es darf keine Zwangsarbeit, Sklavenarbeit oder unfreiwillige Gefängnisarbeit geben.

Die Arbeitnehmer dürfen nicht gezwungen werden, Geld oder Ausweispapiere bei ihrem Arbeitgeber zu hinterlegen, und sie müssen die Möglichkeit haben, ihren Arbeitgeber mit einer angemessenen Kündigungsfrist zu verlassen.

 

2.2 Vereinigungsrecht und Recht auf Tarifverhandlungen
ILO-Übereinkommen 87, 98, 135 und 154

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ohne Diskriminierung das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl beizutreten oder zu gründen und Tarifverhandlungen zu führen. Der Arbeitgeber darf die Gründung von Gewerkschaften oder Tarifverhandlungen nicht verhindern oder behindern. Den Arbeitnehmervertretern muss die Möglichkeit gegeben werden, ihre Aufgaben als Vertreter am Arbeitsplatz wahrzunehmen.

Ist das Vereinigungsrecht und/oder das Recht zu Kollektivverhandlungen gesetzlich eingeschränkt, hat der Arbeitgeber alternative Formen der unabhängigen und freien Arbeitnehmervertretung und Verhandlung zu erleichtern und nicht zu behindern.

 

2.3 Diskriminierung
ILO-Übereinkommen 100 und 111 sowie das UN-Übereinkommen über die Diskriminierung von Frauen.

Am Arbeitsplatz darf es keine Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung, Zugang zur Ausbildung, Beförderung, Entlassung oder Entlassung aus Gründen der ethnischen Herkunft, der Kaste, der Religion, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, des Familienstands, der sexuellen Ausrichtung, der Gewerkschaftsmitgliedschaft oder der politischen Zugehörigkeit geben.

Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Arbeitnehmer vor sexuell aufdringlichem, bedrohlichem, missbräuchlichem und ausbeuterischem Verhalten sowie vor Diskriminierung oder Entlassung aus ungerechtfertigten Gründen, wie Heirat, Schwangerschaft oder HIV-Status, zu schützen.

 

2.4 Harte oder unmenschliche Behandlung
Körperliche Misshandlung oder Bestrafung oder die Androhung von körperlicher Misshandlung, sexuelle oder sonstige Belästigung und verbaler Missbrauch sowie alle anderen Formen der Einschüchterung sind verboten.

 

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3. Gesundheit und Sicherheit
IAO-Übereinkommen Nr. 155 und IAO-Empfehlung Nr. 164.

Die Arbeitsumgebung muss sicher und hygienisch sein, wobei der aktuelle Kenntnisstand des Sektors und die spezifischen Risiken berücksichtigt werden. Gefährliche Chemikalien und andere Stoffe sollten mit Vorsicht gehandhabt werden. Es sind geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsschäden zu ergreifen, die sich aus der Arbeit ergeben, mit ihr in Zusammenhang stehen oder bei ihr auftreten, indem die der Arbeitsumgebung innewohnenden Risikofaktoren so weit wie möglich minimiert werden.

Die Arbeitnehmer müssen regelmäßige und dokumentierte Gesundheits- und Sicherheitsschulungen erhalten, die für neue oder umgesetzte Arbeitnehmer wiederholt werden müssen.

Zugang zu sauberen Toiletten, Trinkwasser und, soweit möglich, zu sanitären Einrichtungen für die Lagerung von Lebensmitteln muss gewährleistet sein.

Wenn eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, muss sie sauber, sicher und ausreichend belüftet sein und Zugang zu sauberen Toiletten und Trinkwasser haben. Männer und Frauen sollten getrennte Zimmer haben, es sei denn, sie haben ausdrücklich darum gebeten, ein Zimmer zu teilen.

Sowohl Fabrikgebäude als auch Wohngebäude müssen zweckmäßig sein, und es müssen geeignete Maßnahmen getroffen worden sein, um die Sicherheit bei Bränden oder anderen Unfällen zu gewährleisten.

 

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4. Vertrag, Gehalt und Arbeitszeiten
4.1 Vertrag
Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf einen schriftlichen und verständlichen Arbeitsvertrag in einer Sprache, die sie verstehen. In dem Vertrag müssen die Arbeitszeiten, die Gehaltsbedingungen und die Art der Bezahlung vor Beginn der Beschäftigung festgelegt werden.

Die Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern, die sich aus den internationalen Übereinkommen, den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den Regeln für reguläre Beschäftigung ergeben, dürfen nicht durch kurzfristige Verträge (z. B. Vertrags-, Zeit- oder Tagesarbeitskräfte), Unteraufträge oder andere Beschäftigungsverhältnisse umgangen werden.

Dauer und Inhalt der Ausbildungsprogramme sollten klar definiert werden.

Wenn ausländische Arbeitnehmer auf Vertragsbasis beschäftigt werden, sind sie niemals verpflichtet, gegen ihren Willen für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt zu bleiben. Alle Provisionen und sonstigen Gebühren, die einer Vermittlungsagentur im Zusammenhang mit der Beschäftigung gezahlt werden, gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

 

4.2 Löhne
IAO-Übereinkommen Nr. 131.

Die Löhne und Sozialleistungen für eine normale Arbeitswoche sollten mindestens dem nationalen gesetzlichen Niveau oder den Branchenrichtlinien entsprechen, je nachdem, welcher Wert höher ist. Das Gehalt muss ausreichen, um die Grundbedürfnisse zu decken, einschließlich des frei verfügbaren Einkommens.

Die Löhne und Gehälter müssen regelmäßig, pünktlich und in einem angemessenen Verhältnis zur Arbeitsleistung gezahlt werden. Abzüge vom Gehalt als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

Die Arbeitnehmer erhalten in jedem Fall einen Überstundenausgleich für jede über die normale Arbeitszeit hinaus geleistete Stunde (siehe 3.3), mindestens in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften.

 

4.3 Arbeitszeiten
IAO-Übereinkommen 1 und 14.

Die Arbeitszeiten müssen den nationalen Rechtsvorschriften entsprechen und mit den Branchenstandards verglichen werden und dürfen die geltenden internationalen Normen nicht überschreiten. Eine Arbeitswoche sollte normalerweise 48 Stunden nicht überschreiten. Den Arbeitnehmern muss mindestens ein freier Tag pro 7-Tage-Zeitraum gewährt werden.

Die Arbeitnehmer sollten an nationalen Feiertagen, in den Ferien, im Elternurlaub und im Krankheitsfall Urlaub erhalten. Die Entlassung von Schwangeren ist nicht erlaubt.

Überstunden sollten begrenzt und freiwillig sein. Die empfohlene Höchstgrenze für Überstunden liegt bei 12 Stunden pro Woche, d. h. die gesamte Wochenarbeitszeit einschließlich Überstunden sollte 60 Stunden nicht überschreiten. Ausnahmen sind zulässig, wenn sie durch einen Tarifvertrag geregelt sind.

 

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5. Ausgrenzung von Bevölkerungsgruppen
Die Gewinnung und Nutzung natürlicher Ressourcen darf nicht zur Zerstörung und/oder Beeinträchtigung von Vermögenswerten und Lebensgrundlagen marginalisierter Gemeinschaften beitragen, etwa durch die Inanspruchnahme großer Landflächen oder von Wasser oder anderen natürlichen Ressourcen, von denen diese Gemeinschaften abhängen.

 

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6. Umwelt
In der gesamten Wertschöpfungskette sind Maßnahmen zur Minimierung negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu ergreifen. Dazu gehören die Minimierung von Emissionen, die Förderung einer effizienten und nachhaltigen Nutzung von Ressourcen, einschließlich Energie und Wasser, sowie die Minimierung von Treibhausgasemissionen bei Produktion und Transport. Die lokale Umgebung am Produktionsstandort darf nicht ausgenutzt oder zerstört werden.

Nationale und internationale Umweltgesetze und -vorschriften sind einzuhalten, und die entsprechenden Emissionsgenehmigungen sind einzuholen.

 

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7. Korruption
Es wird keine Form der Korruption akzeptiert, einschließlich Bestechung, Erpressung, Schmiergelder und unzulässige private oder berufliche Gefälligkeiten gegenüber Kunden, Vertretern, Auftragnehmern, Lieferanten oder deren Mitarbeitern oder Regierungsbeamten.

 

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8. Tierschutz
Wenn Tiere oder Teile von Tieren als Rohmaterial für die Herstellung von Waren für Granit verwendet werden, müssen die Tiere während ihres Lebens gut und ethisch korrekt behandelt worden sein. So ist beispielsweise das Fangen von lebenden Vögeln verboten.

Die Lieferanten von Granit müssen bei der Auswahl der Lieferanten von tierischen Rohstoffen ethische Aspekte wie Sicherheit, Tierschutz, Rückverfolgbarkeit, Nachhaltigkeit und Bedingungen für Arbeiter und Landwirte berücksichtigen.

Granit lehnt Tierversuche ab und fordert alle Geschäftspartner auf, unsere Leitlinien zu diesem Thema zu befolgen.

 

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9. Kontrolle und Grundsätze
Von Granits Lieferanten wird erwartet, dass sie Waren und Dienstleistungen liefern, die in Übereinstimmung mit diesem Verhaltenskodex hergestellt wurden. Ein Lieferant muss in der Lage sein, die Einhaltung des Verhaltenskodex auf Verlangen von Granit zu dokumentieren. Diese Dokumentation kann in Form einer Inspektion der Bedingungen in den Produktionsstätten, der Bereitstellung von Unterlagen und anderen Formen erfolgen. Granit behält sich das Recht vor, jederzeit unangekündigte Besuche in den Fabriken durchzuführen, die unsere Waren herstellen.

 

9.1 Verwaltungssystem
Das Managementsystem ist entscheidend für die Umsetzung des Verhaltenskodex. Granit betont, wie wichtig es ist, dass die Lieferanten über Systeme verfügen, die eine solche Umsetzung unterstützen. Es wird empfohlen, die Grundlage für ein solches System auf die folgenden Annahmen zu stützen.

Der Lieferant sollte einen Mitarbeiter in Schlüsselpositionen ernennen, der für die Umsetzung des Verhaltenskodex im Betrieb des Lieferanten verantwortlich ist.
Der Lieferant muss sicherstellen, dass der Verhaltenskodex in allen relevanten Bereichen seiner Organisation bekannt gemacht wird.
 

9.2 Weitergabe von Informationen
Jeder Lieferant ist verpflichtet, seine Subunternehmer und Unterlieferanten über diesen Verhaltenskodex zu informieren und seine Umsetzung zu überwachen. Auf Verlangen von Granit sollte der Lieferant auch nachweisen können, wie er die Umsetzung überwacht hat, zumindest bis auf die Ebene des Werksgeländes.

 

9.3 Nichteinhaltung der Vorschriften
Im Falle eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex erstellen Granit und der Lieferant gemeinsam einen Plan zur Behebung des Verstoßes. Die Maßnahme muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt werden. Der Vertrag wird gekündigt, wenn der Anbieter auch nach wiederholter Aufforderung nicht bereit ist, den Verstoß zu beheben. Bei wiederholten und/oder schwerwiegenden Verstößen behält sich Granit das Recht vor, die Zusammenarbeit sofort zu beenden und bestehende Aufträge zu stornieren.

 

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